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   LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 289/15   

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https://dejure.org/2015,30985
LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 289/15 (https://dejure.org/2015,30985)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.08.2015 - 2 Ta 289/15 (https://dejure.org/2015,30985)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. August 2015 - 2 Ta 289/15 (https://dejure.org/2015,30985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 RVG, § 569 ZPO, § 233 ZPO
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Kostenrechnung seines Rechtsanwalts verbunden mit einer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung im Fall anschließender längerer Abwesenheit von seiner Wohnung (hier: sechswöchiger Aufenthalt in einer Fachklinik) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Osnabrück, 07.03.2012 - 2 S 531/11

    Wiedereinsetzung: Vorkehrungen einer Privatperson bei längerer Abwesenheit

    Auszug aus LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 289/15
    Denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird ( vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 7. März 2012 - 2 S 531/11 - Rn. 13 m.w.N., zitiert nach [...] ).
  • LAG Hessen, 06.05.2014 - 8 Sa 3/14

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 289/15
    Entscheidend ist aber vielmehr, dass der Beschwerdeführer vor Antritt seines Aufenthalts in den A in der Zeit vom 19. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 keine Vorkehrungen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden - Az. 7 Ca 747/13 -, dem Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 8 Sa 3/14 - und dem Bundesarbeitsgericht - Az. 9 AZN 507/14 - geführten Rechtsstreit getroffen hat.
  • OLG Naumburg, 13.11.2001 - 8 WF 241/01

    Schuldhafte Fristversäumung eines Unterhaltsschuldners

    Auszug aus LAG Hessen, 03.08.2015 - 2 Ta 289/15
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkret mit gerichtlichen Zustellungen gerechnet werden muss ( vgl. bspw. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2001 - 8 WF 241/01 - Rn. 5, zitiert nach [...]; Zöller/Greger , ZPO, 30. Aufl., § 233 ZPO Rn. 23).
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